1. Kann ich aufgrund von zu viel Hitze die Miete mindern?
Aufgrund von immer häufigeren Hitzewellen wird die Frage, ob die Miete aufgrund von großer Wärmebelastung in der Wohnung gemindert werden darf, für Mieter immer interessanter. Rechtlich gesehen ist Hitze jedoch kein Grund für eine Mietminderung. Mieter von Dachgeschosswohnungen müssen aufgrund der besonderen Lage der Wohnung eine höhere Wärmebelastung hinnehmen.
Allerdings entschied ein Gericht in Hamburg anders. Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung durfte die Miete in den Sommermonaten um 20 Prozent mindern. Die sogenannte Wohnbefindlichkeitsschwelle wurde überschritten. Der Hintergrund war, dass das Gebäude neu war. Beim Bau wurde der aktuelle Stand der Technik von den Vermietern nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund entschied das Gericht zugunsten des Mieters.
Andere Mieter sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie ihre Miete im Sommer ebenfalls mindern dürfen. Diese Frage hängt sehr stark von jedem Einzelfall ab. Außerdem gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil. Mieter haben daher in dieser Angelegenheit keine endgültige Rechtssicherheit. (Az.: 46 C 108/04)
2. Störung des Hausfriedens – Kündigung gerechtfertigt
Der Lebensgefährte einer Mieterin beleidigte die Nachbarn („du Arschloch“). Daraufhin kündigten die Vermieter der Mieterin. Die Begründung: Der Hausfrieden sei dauerhaft gestört durch die Beleidigungen. Die Mieterin verwies vor Gericht darauf, dass ihr Lebensgefährte nur vorübergehend ausfällig geworden sei. Das Gericht ließ das jedoch nicht gelten, die Kündigung war wirksam. Die Mieterin muss sich auch ohne eigenes Verschulden das Verhalten ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. (Az.: VIII ZR 59/20)
3. Schnarchen rechtfertigt Eigenbedarfskündigung
Ein Vermieter, der mit seiner Frau und Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt, kündigt wegen Eigenbedarfs. Die Begründung: Der Vermieter sei ein chronischer Schnarcher. Seine Frau sei bereits auf das Sofa umgezogen, mit Schlafmangel und gesundheitlichen Problemen. Er benötige daher die Mietwohnung, die sich im selben Haus befindet, zum Schlafen. Das Amtsgericht Sinzig bestätigte die Kündigung. Der Mieter musste ausziehen. (Az.: 4 C 1096/97)
4. Mieter haftet nicht für Schäden nach Hausdurchsuchung
Wenn die Wohnung eines Mieters von der Polizei durchsucht wird und dabei Schäden an der Einrichtung entstehen, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. In einem Fall aus dem Jahr 2013 wurde die Wohnung eines Mieters von der Polizei durchsucht, da er verdächtigt wurde, mit Drogen zu handeln. Bei der Durchsuchung wurde die Wohnungstür beschädigt. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Mieter nicht haften muss, da er den Schaden nicht verursacht hat. Dabei spielte es keine Rolle, dass bei der Durchsuchung 26 Gramm Marihuana gefunden wurden. Der eigentliche Grund für die Hausdurchsuchung war der Vorwurf des Drogenhandels ein Jahr zuvor, in dieser Sache wurde der Mieter jedoch freigesprochen.
5. Alter allein schützt nicht vor Kündigung
Eine Vermieterin wollte wegen Eigenbedarfs eine 1932 geborene Mieterin kündigen. Sie wollte die Wohnung für sich nutzen, wenn sie ihren Sohn besuchte. Für das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin war das hohe Alter der Mieterin ein Hindernis für die Kündigung. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders. Das hohe Alter der Mieterin allein reicht nicht aus, um eine Kündigung zu verhindern. Weitere Kriterien, wie etwa der Gesundheitszustand, müssen berücksichtigt werden, damit die betagte Mieterin als Härtefall gilt und nicht gekündigt werden kann.
6. Ist Kinderlärm zumutbar oder nicht?
Eine Mieterin aus dem Erdgeschoss klagte gegen eine Familie mit zwei kleinen Kindern im ersten Stock, die ebenfalls zur Miete wohnte. Die Mieterin beklagte sich darüber, dass die Kinder über ihr stampfen, rennen und schreien würden. Sie fertigte sogar Lärmprotokolle an und wollte mit ihrer Klage die Lärmstörungen beenden und eine Mietminderung erzielen. Zwei Berliner Gerichte wiesen ihre Klage jedoch ab, da der Kinderlärm ein normales Maß nicht überschreiten würde und somit zumutbar sei. Dennoch gibt es auch Grenzen der Toleranz. Eltern sollten den Lärm ihres Nachwuchses durch zumutbare erzieherische Einwirkungen oder auch durch bauliche Maßnahmen reduzieren.
7. Es muss nicht immer weiß sein
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 dürfen Vermieter nicht verlangen, dass Mieter nach dem Auszug die Wände in der Wohnung weiß streichen müssen. Darüber hinaus hat der BGH in den Vorjahren auch andere Farbvorschriften für unwirksam erklärt.
Der BGH sieht in der Fokussierung auf die Farbe Weiß eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn in diesem Fall müsste der Mieter während der Mietzeit die Wände in der Wohnung weiß streichen, wenn er sich bei Auszug nicht an einer umfassenden Renovierung beteiligen möchte. Andere Farbtöne wären jedoch nicht zwangsläufig ein Hindernis für eine Weitervermietung der Wohnung. (Az.: VIII ZR 198/10)
8. Pauschales Hunde- und Katzenverbot ist unwirksam
Eine Wohnungsbaugenossenschaft in Gelsenkirchen hat in ihren Mietverträgen die Haltung von Hunden und Katzen verboten. Nachdem ein Mieter mit einem Mischlingshund eingezogen war, forderte die Genossenschaft den Mieter auf, den Hund abzuschaffen. Der Mieter ignorierte die Aufforderung, woraufhin die Genossenschaft vor Gericht ging. Der BGH entschied, dass das generelle Verbot von Hunden und Katzen in den Geschäftsbedingungen der Wohnungsgenossenschaft unwirksam ist. Dadurch werden Mieter unangemessen benachteiligt und die individuelle Konstellation der Tierhaltung wird nicht angemessen berücksichtigt. (Az.: VIII 168/12)
9. Vermieter dürfen Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlegen
Wenn ein Vermieter die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder einer Wohnung nicht kauft, sondern anmietet, darf er diese Kosten nicht auf die Mieter abwälzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2022 entschieden. Bei den Mietkosten für die Rauchwarnmelder handelt es sich nicht um Betriebskosten, die üblicherweise über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können. Nach Ansicht des BGH sind die Mietkosten als “verkappte Anschaffungskosten” anzusehen, die vom Vermieter selbst getragen werden müssen. (Az.: VIII ZR 379/20)
10. Lärmbelästigung durch Verkehrslärm
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vorübergehend gestiegene Lärmbelästigung durch Verkehrslärm kein Grund für eine Mietminderung ist, solange der Lärm innerhalb der üblichen Grenzen bleibt. Ein Mieter, der aufgrund einer Umleitung mehr Verkehrslärm vor seiner Wohnung hat, muss daher die volle Miete zahlen. (Az.: VIII ZR 152/12)